Rat vom 23. Februar 2011, 11.40, S. 10). Daraus lässt sich ersehen, dass die geänderten Ausbildungsanforderungen für Lehrpersonen in den Bereichen "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" tatsächlich entscheidend waren dafür, dass sie – sofern sie an der Sekundarstufe I unterrichten – auch entsprechend eingestuft werden. Die lohnmässige Überführung ist mithin eng mit den Ausbildungsanforderungen verknüpft.