es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen derselben dem erforderlichen Ausbildungsniveau eine wesentliche Bedeutung zukommt. Zudem sind gemäss § 5 Abs. 2 LDLP für den Positionslohn auch der bisherige Lohn sowie der Vergleich mit dem Lohn in anderen Kantonen massgebend; auch in Bezug auf diese beiden Komponenten ist die grundsätzlich erforderliche Ausbildung relevant. Der erwähnte Konnex ist insofern wesentlich, als sich aus den Materialien ergibt, dass mit der Revision des Einreihungsplanes "die Funktionen der Sekundarstufe I (…) aufgrund der neuen und verein- 322 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013