Abs. 2 LDLP betreffend die Anrechung von Praxisjahren bei der Festsetzung des Anfangslohnes). 4.3. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass für die Zuordnung einer bestimmten Funktion zu einer bestimmten Lohnstufe die Ausbildung, welche die betreffenden Lehrpersonen in der Regel mitbringen bzw. mitbringen müssen, eine bedeutende Rolle spielt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass gemäss § 5 Abs. 2 LDLP bei der Festlegung des Positionslohns unter anderem auf die Arbeitsplatzbewertung abzustellen ist; es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen derselben dem erforderlichen Ausbildungsniveau eine wesentliche Bedeutung zukommt.