Gemäss dieser Bestimmung kann die Anstellungsbehörde bei Lehrpersonen, die bei ihrer Anstellung nicht über eine für diese Funktion massgebende Qualifikation verfügen, beim zuständigen Departement beantragen, den Anfangslohn für maximal fünf Jahre bis zu 10 % unter dem aus dem jeweiligen Positions- und Erfahrungsanteil errechneten Lohn festzusetzen. Dies zeigt, dass – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – in Bezug auf das LDLP das "Prinzip des Funktionslohns" nicht vorbehaltlos gilt und namentlich bei ungenügender Ausbildung Abstriche (und zwar – wie gesehen – in der Grössenordnung von bis zu 10 %) möglich sind (vgl. zusätzlich die analoge Regelung in § 9