Im Zusammenhang mit dem "Prinzip des Funktionslohns" gilt es vorab auf § 9 Abs. 3 LDLP hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Anstellungsbehörde bei Lehrpersonen, die bei ihrer Anstellung nicht über eine für diese Funktion massgebende Qualifikation verfügen, beim zuständigen Departement beantragen, den Anfangslohn für maximal fünf Jahre bis zu 10 % unter dem aus dem jeweiligen Positions- und Erfahrungsanteil errechneten Lohn festzusetzen.