Entsprechend kommt ihm auch keine allgemeine Bedeutung zu; er gilt nur, soweit er sich aus dem LDLP ableiten lässt. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des Rechtsgleichheitsgebotes in Art. 8 Abs. 1 BV; als "Gleiches" soll grundsätzlich alles gelten, was in einund derselben Funktion zusammengefasst ist. 4.2. Im Zusammenhang mit dem "Prinzip des Funktionslohns" gilt es vorab auf § 9 Abs. 3 LDLP hinzuweisen.