Somit lässt sich folgern, dass für die Lohneinstufung primär auf die ausgeübte Funktion abzustellen ist. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass dieser Grundsatz von der Beschwerdeführerin mit dem Begriff "Prinzip des Funktionslohns" umschrieben wird. Anders als dieser Begriff vermuten lässt, bildet das besagte Prinzip nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. 2013 Personalrecht 321