Demgemäss ist es zulässig, eine unterschiedliche Ausbildung lohnmässig zu berücksichtigen, auch wenn die ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig oder gar gleich sind (BGE 123 I 1, Erw. 6g; 118 Ia 35 "Solothurner Berufsberaterinnen"; 117 Ia 270 "Berner Arbeitslehrerinnen"). 3.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Bundesgericht beispielsweise als zulässig erachtet, Logopädinnen, die als Vorbildung eine Matura vorweisen konnten, rund 8 - 9 % tiefer zu besolden als ihre Berufskolleginnen mit einem Primarlehrerpatent, obwohl sie die gleiche Tätigkeit verrichteten.