3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Lohnunterschiede zwischen Lehrpersonen in der Regel nicht diskriminierend, wenn sie auf Kriterien wie Art und Dauer der notwendigen Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse beruhen (BGE 123 I 1 "Berner Logopädinnen"; 121 I 49 "Schaffhauser Primarlehrer"). Unterschiede in der Ausbildung können berücksichtigt werden, wenn eine bessere Ausbildung für die Ausübung der Funktion gefordert oder doch von Nutzen ist. 320 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013