je mit Hinwiesen). Die gerichtliche Überprüfung entsprechender Erlasse erfolgt daher trotz umfassender Kognition lediglich mit entsprechender Zurückhaltung. Dies gilt folglich auch in Bezug auf die Regelung in Anhang IV Ziffer 3 Abs. 4 LDLP. Eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Besoldungsfragen ist letztlich auch deshalb angebracht, weil regelmässig das ganze Besoldungssystem zu berücksichtigen ist. Der Richter hat demnach sorgfältig darauf zu achten, dass nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 123 I 1, Erw. 6b; 120 Ia 329, Erw. 3). 3.2.