Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikationen, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2012 [8C_63/2012], Erw. 3.3; AGVE 2004, S. 393, Erw. I/3b; PRGE vom 11. September 2012 [BE.2011.4]; je mit Hinwiesen).