LDLP betreffend die Überführungsregelung lautet wie folgt: "Die Löhne der Lehrpersonen der bisherigen Funktion 'Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule' auf der Sekundarstufe I mit einem Abschluss, der nicht dem heutigen Ausbildungsgang für Lehrpersonen an der Sekundarstufe I entspricht, erfahren während drei Jahren ab dem Überführungszeitpunkt einen Abzug von 5 %. Der Besitzstand wird auf jeden Fall gewährleistet." Gestützt auf diese Bestimmung wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der vorliegend umstrittene Lohnabzug verfügt. 1.4.