II. 1. 1.1. Die Besoldung von Lehrpersonen ist im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 geregelt. 1.2. Gemäss dem ursprünglichen Einreihungsplan (Anhang II A LDLP) fiel die Beschwerdeführerin unter die Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule", welche der Lohnstufe 4 (von 11) zugeteilt war. Mit der Revision des Lohndekrets Lehrpersonen vom 3. Mai 2011, in Kraft seit 1. August 2011, wurde die separate Lohneinstufung der Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule" aufgehoben. Neu werden die entsprechenden Lehrpersonen der Stufe zugeordnet, wo sie tatsächlich unterrichten.