51 Besoldung von Lehrpersonen - Überführung der Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" bzw. in die entsprechende Lohnstufe; Übergangsregelung. - Eine differenzierte Übergangsregelung für Lehrpersonen, welche die grundsätzlich erforderliche Ausbildung tatsächlich absolviert haben, und Lehrpersonen, denen die entsprechende Ausbildung fehlt, verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Erw. 4.) noch das Diskriminierungsverbot (Erw. 6.).