In einer Wohnzone – wie vorliegend (W2, mit Empfindlichkeitsstufe II [vgl. Bauzonenplan sowie BNO; insbesondere §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BNO]) – muss ein gewisses Mass an Immissionen aus alltäglichem menschlichen Zusammenleben geduldet werden. Wie bereits dargelegt ist die Erhellung wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen und die Zierbeleuchtung beinhaltet weder blinkende noch sich bewegende oder ähnliche Lichteffekte; am Augenschein konnte auch kein Blendeffekt festgestellt werden. Abgesehen von der Advents- und Weihnachtszeit (erster Advent bis 6. Januar), in der sich eine längere Leuchtdauer (bis 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 173