begrenzen wären. Bei Lichtimmissionen bestehen keine Grenzwerte wie bei gewissen Arten von Lärm oder Luftverunreinigungen. Es ist deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 13-15 USG). So wie es beispielsweise keinen Anspruch auf absolute Ruhe gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf absolute Dunkelheit. In einer Wohnzone – wie vorliegend (W2, mit Empfindlichkeitsstufe II [vgl. Bauzonenplan sowie BNO; insbesondere §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BNO]) – muss ein gewisses Mass an Immissionen aus alltäglichem menschlichen Zusammenleben geduldet werden.