nuar dürfen die Beschwerdeführer daher nur die Ganzjahresbeleuchtung betreiben und zwar längstens bis 22.00 Uhr. 5.3.3. Weitergehende Massnahmen erscheinen im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht angezeigt. Die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerdeführer ist wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen. Die Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation beinhaltet zudem keine blinkenden oder sich bewegenden Objekte oder ähnliche Lichteffekte. Auch konnte am Augenschein keinerlei Blendeffekt festgestellt werden. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist somit grundsätzlich auf 22.00 Uhr zu beschränken (Ganzjahresbeleuchtung);