Wenn die Beschwerdeführer die (Weihnachts-)Beleuchtung in dieser Zeit bis längstens um 01.00 Uhr brennen lassen, erscheint dies tolerierbar. Dies gilt jedoch wie gesagt nur zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, auch wenn die Beschwerdeführer die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus feiern. Üppige Weihnachtsbeleuchtungen bereits ab dem 11. November und bis zum 2. Februar sind im Kanton Aargau weder verbreitet noch üblich. Vor dem ersten Advent und nach dem 6. Ja- 172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013