In dieser Zeit, d.h. zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, erscheint für Zierbeleuchtungen daher ein etwas grosszügigeres Regime geboten und dem feierlichen bzw. festlichen Aspekt darf Rechnung getragen werden. Im Vergleich zu einer Zierbeleuchtung unter dem Jahr rechtfertigt es sich deshalb, in dieser Zeit etwas üppigere Zierbeleuchtungen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu tolerieren und auch eine grosszügigere Betriebszeit (und insofern ein gewisses Abweichen vom Nachtruhefenster) zuzulassen. Wenn die Beschwerdeführer die (Weihnachts-)Beleuchtung in dieser Zeit bis längstens um 01.00 Uhr brennen lassen, erscheint dies tolerierbar.