lung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 bei der Beurteilung der Raumaufhellung und Blendung zwischen Werten vor und nach 22 Uhr [LAI 2000, S. 4, 7]). Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist in bewohntem Gebiet. Unter dem Jahr erscheint daher eine Beschränkung der Betriebszeit der Beleuchtung analog dem Nachtruhefenster auf 22.00 Uhr sinnvoll und angemessen. Für die Zierbeleuchtung im Sinne der "Ganzjahresbeleuchtung" ist die Betriebszeit daher entsprechend der Vorinstanz auf 22.00 Uhr zu begrenzen. Bezüglich der "Weihnachtsbeleuchtung" liegt die Interessenlage etwas anders: