Die in den Empfehlungen vorgeschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint grundsätzlich sinnvoll, zumal so die Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht. Gemäss dem in E. geltenden Polizeireglement beginnt die Nachtruhe um 22.00 Uhr (§ 9 Abs. 2 Polizeireglement), die Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) definiert die Nachtzeit in verschiedenen Bereichen ebenfalls ab 22.00 Uhr (vgl. z.B. Anhänge 3-5 zur LSV; ferner unterscheidet z.B. auch die deutsche Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurtei- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171