Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung steht das Interesse an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtemissionen entgegen. Das Bedürfnis der Bevölkerung bzw. Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe ist hoch zu werten, auch ökologische (siehe z.B. Empfehlungen BAFU, S. 17 ff.) und energiesparende Gründe sprechen für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen, insbesondere wenn sie das ganze Jahr über betrieben werden. Die in den Empfehlungen vorgeschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint grundsätzlich sinnvoll, zumal so die Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht.