Bei der zu beurteilenden Weihnachts- und der Ganzjahresbeleuchtung handelt es sich um eine Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation, welche nach objektiven Kriterien nicht direkt der Sicherheit dient, sondern der Verschönerung von Haus und Garten. Sie gehört zu den ästhetischen bzw. dekorativen Beleuchtungen, die Beschwerdeführer sehen sie denn auch als Teil eines Gesamt-Kunst- werks bzw. als Ausdruck ihrer Lebensfreude und Persönlichkeitsentfaltung. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung steht das Interesse an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtemissionen entgegen.