deutig funktional im Sinne der Sicherheit; z.B. ästhetische Beleuchtungen wie Objektanstrahlungen, Lichtreklamen etc.) (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 15, 30). Bezüglich des Zeitmanagements seien im Lärmschutz die Zeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis wieder 06.00 Uhr definiert. Dieser Ansatz solle übernommen werden, so dass die gewünschte Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn mache. Leuchten aus der Nicht-funktionalen Gruppe seien in diesem Zeitfenster auszuschalten. Leuchten aus der Funktionalen Gruppe seien nur solange brennen zu lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig sei.