Handelt es sich dabei beispielsweise um objektive Sicherheitsbedürfnisse, besteht die Notwendigkeit zur Erstellung. Bei den subjektiven Bedürfnissen steht die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit im Raum. Insbesondere die Anstrahlung von Gebäudefassaden, Kunstobjekten, Bäumen, Gartenobjekten oder sonstigen Gegenständen stellt dabei einen problematischen Bereich dar. Als Leitlinie gilt auch hier, dass alles eine Frage des Masses ist (vgl. Empfehlungen BAFU, S. 28 f.). Bezüglich des Zeitmanagements wird empfohlen, eine Synchronisation mit dem Nachruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22:00 bis 06:00 Uhr anzustreben.