Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben. Zu prüfen ist vorab, ob diese Lösung mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar ist: Gemäss dieser Bestimmung sind die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der wirtschaftlichen Tragbarkeit kommt bei der vorliegenden Zierbeleuchtung keine Bedeutung zu. Anstelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche u.a. auch das ideelle Interesse der Beschwerdeführer an der Beleuchtung berücksichtigt.