11 N 14). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb kein Bagatellfall vorliege, nicht weiter relevant, da das Vorsorgeprinzip auch bei geringen Emissionen in Betracht zu ziehen ist. 5.3. 5.3.1. Emissionsbegrenzungen können u.a. mit betrieblichen Vorschriften vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Die Vorinstanz ordnete eine zeitliche Limitierung der Beleuchtung an. Die Zierbeleuchtung sei um 22.00 Uhr abzuschalten; lediglich am 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 169