Wie dargelegt gelangt das Vorsorgeprinzip nach der publizierten präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin auch bei geringen Emissionen zur Anwendung, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in solchen Fällen regelmässig zur Folge hat, dass sich besondere Anordnungen nicht rechtfertigen (vgl. Erw. 5.1.; BGE 133 II 176; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). In der Lehre wird aus diesem Grund auch davon gesprochen, dass es keine eigenständige Kategorie "Bagatellfälle" gebe, bei welcher Massnahmen der Vorsorge von vornherein nicht in Betracht zu ziehen wären (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14).