Von der Beleuchtung sind die Beschwerdegegner daher – selbst in der Vegetationszeit – ohne weiteres in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen. Dies führt dazu, dass emissionsmindernde Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit (im Sinne von BGE 133 II 176) zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5). Wie dargelegt gelangt das Vorsorgeprinzip nach der publizierten präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin auch bei geringen Emissionen zur Anwendung, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in solchen Fällen regelmässig zur Folge hat, dass sich besondere Anordnungen nicht rechtfertigen (vgl. Erw.