Bagatellfall eingestuft werden. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum Vorsorgebereich eher tief anzusetzen. Die Beschwerdeführer wohnen nur wenige Meter entfernt. Aus ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss sehen sie direkt auf die beleuchtete Liegenschaft. Zwar kann während der Vegetationszeit davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Lichter verdeckt wird, die Beschwerdeführer beleuchten im Rahmen der Ganzjahresbeleuchtung jedoch mit Spots/Strahlern auch die Hausfassaden, Zierbeleuchtung leuchtet auch aus den Fenstern und vom Carport. Von der Beleuchtung sind die Beschwerdegegner daher – selbst in der Vegetationszeit – ohne weiteres in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen.