Der Strassenraum zwischen den beiden Liegenschaften wird vor allem durch die Strassenlampe vor dem Haus der Beschwerdegegner erhellt. Aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks ist auch die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner wesentlich auf diese Strassenlampe (bzw. deren von der Strasse reflektierenden Licht) zurückzuführen. Trotz dieses Umstands kann die vorliegend über das übliche Mass hinausgehende Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung nicht als umweltrechtlicher 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013