Solche Beleuchtungen und auch zurückhaltende Zierbeleuchtungen ausserhalb der Weihnachtszeit strahlen nicht so hell, dass ein Verstoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten wäre. Die vorliegende Beleuchtung, sowohl in der Form der Weihnachtsbeleuchtung als auch in derjenigen der Ganzjahresbeleuchtung, geht jedoch über ein übliches Mass hinaus, wie sich dem Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins klarerweise zeigte und sich auch aus den Akten ergibt. Die Weihnachtsbeleuchtung (vgl. Erw.