In diesem Sinne sei zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweise, 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 167