fällen keine Anwendung (BGE 133 II 175 f.; 124 II 233). In BGE 133 II 176 präzisierte das Bundesgericht, dass eine solche Aussage indessen zu kurz greife. Daraus könnte abgeleitet werden, bei niedrigen Emissionswerten müssten Massnahmen der Vorsorge von vornherein weder geprüft noch ergriffen werden. Richtig besehen müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) auch bei niedrigen Emissionswerten zur Anwendung gelangen. Es habe aber dort zur Folge, dass sich besondere Anordnungen im Sinne der Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigten. In diesem Sinne sei zu präzisieren: