12 Abs. 2 USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG), sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 133 II 175; 126 II 368). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden müssten; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 175 mit Hinweisen). In der bisherigen Rechtsprechung wurde diesbezüglich der Satz verwendet, das Vorsorgeprinzip finde in umweltrechtlichen Bagatell-