Reduktion in einem geringfügigeren Ausmass wahrnehmen, zumal beispielsweise die Fassaden des Hauses bei der Ganzjahresbeleuchtung mit Spots/Strahlern angeleuchtet bzw. beleuchtet werden, was bei der Weihnachtsbeleuchtung nicht der Fall ist. Demgemäss kann auf die Anordnung eines Gutachtens sowie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. In dem Sinne kann auch der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend ermittelt zu haben. 5. 5.1. Emissionsbegrenzende Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. Art.