1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar. Auch wenn ausserhalb der Weihnachtszeit ¾ weniger eingeschaltet ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen, erscheint es ebenso plausibel, dass die Beschwerdegegner das Mass der 166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013