Verwaltungsgericht ohne weiteres in der Lage, den Fall nach richterlicher Erfahrung beurteilen zu können. Dies auch hinsichtlich der Ganzjahresbeleuchtung. Diese wurde von den Beschwerdeführern – trotz vorgängigem Ersuchen des Gerichts – am Augenschein zwar nicht präsentiert, der reduzierte Umfang dieser Beleuchtung ist aufgrund der Akten inkl. der Darlegungen der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar.