Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG).