hält das Polizeireglement – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Benutzung von Himmelsstrahlern und ähnlichen Geräten auf öffentlichem Grund (vgl. § 9 Abs. 5 Polizeireglement) – auch keine weiteren Bestimmungen zu Lichtimmissionen. Keiner selbstständigen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde E. vom 20. Oktober 2010 / 23. Februar 2011 (BNO) zu. Bezüglich Lichtimmissionen geht diese Bestimmung nicht über das USG hinaus; der Gemeinderat macht solches auch nicht geltend. 3.3. Bestehen somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG