Das kantonale Recht äussert sich insbesondere in § 27 des EG UWR zu Lichtemissionen. Weihnachtsbeleuchtungen ohne Scheinwerfer fallen gemäss der Botschaft zum EG UWR jedoch nicht unter diesen Paragraphen (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, 07.17, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft zum EG UWR], S. 30); von einer Installation, die Licht- oder Lasereffekte erzeugte oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen im Sinne von Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann zudem nicht ausgegangen werden.