dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 7). Nach Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Dabei sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar ist (Abs. 2; sog. Vorsorgeprinzip; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 USG).