In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ganzjahresbeleuchtung als "aus einigen Lichtergirlanden, Spotlampen (zur Beleuchtung der Hausfassaden), einzelnen beleuchteten Sträuchern, der Beleuchtung des Carports inkl. Eingangsbereich und des Kellerzugangs (Sicherheit) sowie des Sitzplatzes im Norden (für die Beschwerdegegner nicht einsehbar)" bestehend beschrieben. Am verwaltungsgerichtlichen Augenschein bestätigten die Beschwerdeführer, dass die Ganzjahresbeleuchtung vereinzelt aus Komponenten der Weihnachtsbeleuchtung sowie aus Strahlern/Spots bestehe. So würden beispielsweise einzelne Lichterketten, wie diejenige beim Carport, bleiben.