2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 33 Lichtimmissionen Immissionsrechtliche Beurteilung einer privaten Weihnachts- und Ganz- jahresbeleuchtung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Dezember 2012 in Sa- chen A. und B. gegen C. und D. und Gemeinderat E. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.187). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegen- schaft (...) betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche sich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner (...) gestört fühlen. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach am- brosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuch- tete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zier- beleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet, sodass Licht nach Aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011 bestand aus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher mit Girlanden): 160 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Südseite: Garten: 5 Sterne im japanischen Kirschbaum; Weihnachtsmänner und Gir- lande am Balkon; 1 Tannäste-Girlande am Balkon; 1 kleiner Ahorn-Kugel- Baum; 1 mittelgrosser Feigenstrauch, 1 kleiner Busch im Topf; 1 mittelgrosser Weihnachtsbaum Carport: Diverse Zierbeleuchtungen hinter geschlossenem Vorhang Carportdach: Girlande entlang des Dachs; Sträucher Fenster (Innenbeleuchtung): 1 Fenster im EG; Wintergarten (EG) mit 5 Sternen; 1 Fenster im 1. OG; 1 Balkonfenster mit Türe im 1. OG Dach: 2 Dachfenster (Velux) Südostseite: Palme (Stamm) Ostseite: Fenster: 1 Fenster im EG; 1 Fenster im 1. OG; 1 Fenster im 2. OG Garten: 1 Feigenbaum; 1 kleine Palme (Stamm); 1 Eibenbusch; Geländer zur Kellertreppe; 1 Platane; Gewächshaus Nach Angaben der Beschwerdeführer sei die (aktuelle) Weih- nachtsbeleuchtung 2012 im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr ein wenig anders, jedoch vergleichbar. Bezüglich der Helligkeit sei es nicht anders. 1.2.2. Nach der Weihnachtszeit wird für das Jahr hindurch eine redu- zierte Beleuchtung installiert (sog. Ganzjahresbeleuchtung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführer würden bei der Ganz- jahresbeleuchtung gewisse Sachen (der Weihnachtsbeleuchtung) bleiben und gewisse Zierbeleuchtungen wegfallen oder durch andere 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161 Objekte ersetzt. Teilweise würden die Bäume nicht mehr beleuchtet. Die Palme (Stamm) auf der Südostecke bleibe weiterhin beleuchtet. Die Fenster seien nicht mehr mit Weihnachtskränzen beleuchtet. In einzelnen Fenstern stünden dann jeweils kleine Lampen mit einer 40 Watt Birne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ganz- jahresbeleuchtung als "aus einigen Lichtergirlanden, Spotlampen (zur Beleuchtung der Hausfassaden), einzelnen beleuchteten Sträu- chern, der Beleuchtung des Carports inkl. Eingangsbereich und des Kellerzugangs (Sicherheit) sowie des Sitzplatzes im Norden (für die Beschwerdegegner nicht einsehbar)" bestehend beschrieben. Am ver- waltungsgerichtlichen Augenschein bestätigten die Beschwerdefüh- rer, dass die Ganzjahresbeleuchtung vereinzelt aus Komponenten der Weihnachtsbeleuchtung sowie aus Strahlern/Spots bestehe. So wür- den beispielsweise einzelne Lichterketten, wie diejenige beim Car- port, bleiben. Die leuchtenden Weihnachtssterne in den Fenstern würden entfernt; in den Fenstern stünden dann kleine Tischlämp- chen. Mit den Spots würden von allen Seiten die Fassaden beleuch- tet: Hinten (Fassade Nord) habe es drei Spots, auf der Seite (Fassade Ost) drei Spots, vorne (Fassade Süd) zwei Spots und auf der Seite (Fassade West) einen Spot. Vor Vorinstanz äusserten die Beschwerdeführer, ausserhalb der Weihnachtszeit sei nur noch ¼ von dem was man heute sehe einge- schaltet (also ¾ weniger als während der Weihnachtszeit). Die Be- schwerdegegner vertreten demgegenüber die Auffassung, es sei um- gekehrt; das Mass werde nicht um ¾ reduziert, sondern vielleicht um ¼. 1.3. Die Steuerung der Beleuchtung erfolgt über Zeitschaltuhren: Zur Weihnachtszeit schalte die Beleuchtung zwischen ca. 16.30 und 17.00 Uhr (gestaffelt) ein; die Beleuchtung lösche jeweils zwischen ca. 00.30 und 01.00 Uhr. Ausserhalb der Weihnachtszeit schalte die Beleuchtung jeweils mit dem Eindunkeln entsprechend der Jahreszeit ein. 162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 2. (...) 3. 3.1. Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel u.a. den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemein- schaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkun- gen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1 USG "Strahlen"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 7). Nach Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Dabei sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar ist (Abs. 2; sog. Vorsorgeprinzip; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Be- rücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder läs- tig werden (Abs. 3). Das USG basiert also mit anderen Worten auf einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept: In einer ersten Stufe sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelas- tung – also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht erreicht ist – im Rahmen der Vorsorge begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen un- ter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (bzw. dies bereits sind) und dass die Massnahmen der ersten Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelas- tung zu verhindern bzw. unter die kritische Schwelle zurückzuführen, so sind die Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahme- stufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die (drohende) Gesamtbe- lastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (ALAIN GRIFFEL, Die 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163 Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 72). 3.2. Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene die entsprechende Verordnung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen. Diese betrifft jedoch nur Emis- sionen von elektrischen oder magnetischen Feldern im Frequenz- bereich von 0 bis 300 Gigahertz, und damit nicht das sichtbare Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) hat 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausge- geben. Diese zeigen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Die Empfehlungen verstehen sich als "Leitlinie", enthalten aber kei- ne konkret anwendbaren Normen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.2). Das kantonale Recht äussert sich insbesondere in § 27 des EG UWR zu Lichtemissionen. Weihnachtsbeleuchtungen ohne Scheinwerfer fallen gemäss der Botschaft zum EG UWR jedoch nicht unter diesen Paragraphen (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, 07.17, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft zum EG UWR], S. 30); von einer Installation, die Licht- oder Lasereffekte erzeugte oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen im Sinne von Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann zudem nicht ausge- gangen werden. Auf kommunaler Ebene verweist § 8 des Polizeireglements der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei F. (Stand 13. De- zember 2006) (Polizeireglement) in Abs. 1 bezüglich Immissionen auf die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Dieser Bestim- mung kommt somit keine selbstständige Bedeutung zu. Ferner ent- 164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 hält das Polizeireglement – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Benutzung von Himmelsstrahlern und ähnlichen Geräten auf öffentlichem Grund (vgl. § 9 Abs. 5 Polizeireglement) – auch keine weiteren Bestimmungen zu Lichtimmissionen. Keiner selbstständi- gen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde E. vom 20. Oktober 2010 / 23. Februar 2011 (BNO) zu. Bezüglich Lichtimmissionen geht diese Bestimmung nicht über das USG hinaus; der Gemeinderat macht solches auch nicht geltend. 3.3. Bestehen somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG die Lichtimmissionen im Einzel- fall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2). Dabei sind auf Einwir- kungen von sichtbaren Strahlen u.a. die allgemeinen Regeln von Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigung anzuwenden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007 [VGE 22755U], in: URP 2007, S. 865; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Bei der Beurtei- lung des Einzelfalls ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzu- nehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG). Hierfür kann sich die Voll- zugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen; als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.4; vgl. auch BGE 133 II 297). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können (gemäss BAFU) für die Beurteilung von Lichteinwirkungen die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des deutschen Länderausschusses für Immis- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165 sionsschutz aus dem Jahre 2000 (LAI 2000) und die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage von 2003 (CIE 150:2003) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.4). Eine Möglichkeit für die Beurteilung der in den einzelnen Nut- zungszonen zulässigen Lichtimmissionen ist die analoge Anwendung der von der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) festgelegten Immissionsgrenzwerte (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007 [VGE 22755U], in URP 2007, S. 865 f. sowie Baurecht [BR] 1/2008 Nr. 88; siehe auch Entscheid der Baurekurskommission Zürich vom 8. August 2008 [BRKE I Nr. 0184/2008], in: BEZ 2009 Nr. 19, S. 74 ff., insbesondere S. 78, sowie BR 3/2009 Nr. 305). 4. Die Beschwerdeführer verlangen vorab ein Gutachten mit Mes- sungen über die Intensität der Zierbeleuchtung. Das Verwaltungsgericht hat – wie bereits die Vorinstanz – einen Augenschein bei Dunkelheit durchgeführt, um sich von der Beleuch- tung und den örtlichen Gegebenheiten einen Eindruck zu verschaf- fen. Dabei konnte das Gericht u.a. auch das Ausmass der Beein- trächtigungen in der Liegenschaft der Beschwerdegegner (insbeson- dere im Schlafzimmer) nachvollziehen. Anlässlich des Augenscheins (11. Dezember 2012) war die aktuelle Weihnachtsbeleuchtung in- stalliert. Gestützt auf den Augenschein sowie die Akten, welche ins- besondere auch diverse Fotos aus Vorjahren enthalten, ist das Verwaltungsgericht ohne weiteres in der Lage, den Fall nach rich- terlicher Erfahrung beurteilen zu können. Dies auch hinsichtlich der Ganzjahresbeleuchtung. Diese wurde von den Beschwerdeführern – trotz vorgängigem Ersuchen des Gerichts – am Augenschein zwar nicht präsentiert, der reduzierte Umfang dieser Beleuchtung ist auf- grund der Akten inkl. der Darlegungen der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar. Auch wenn ausserhalb der Weihnachtszeit ¾ weniger eingeschaltet ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen, er- scheint es ebenso plausibel, dass die Beschwerdegegner das Mass der 166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Reduktion in einem geringfügigeren Ausmass wahrnehmen, zumal beispielsweise die Fassaden des Hauses bei der Ganzjahresbeleuch- tung mit Spots/Strahlern angeleuchtet bzw. beleuchtet werden, was bei der Weihnachtsbeleuchtung nicht der Fall ist. Demgemäss kann auf die Anordnung eines Gutachtens sowie auf weitere Beweisab- nahmen verzichtet werden. In dem Sinne kann auch der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer- den, den Sachverhalt ungenügend ermittelt zu haben. 5. 5.1. Emissionsbegrenzende Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG), sondern es müs- sen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 133 II 175; 126 II 368). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden müssten; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 175 mit Hinweisen). In der bisherigen Rechtsprechung wurde diesbezüglich der Satz verwendet, das Vorsorgeprinzip finde in umweltrechtlichen Bagatell- fällen keine Anwendung (BGE 133 II 175 f.; 124 II 233). In BGE 133 II 176 präzisierte das Bundesgericht, dass eine solche Aus- sage indessen zu kurz greife. Daraus könnte abgeleitet werden, bei niedrigen Emissionswerten müssten Massnahmen der Vorsorge von vornherein weder geprüft noch ergriffen werden. Richtig besehen müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) auch bei niedrigen Emissionswerten zur Anwen- dung gelangen. Es habe aber dort zur Folge, dass sich besondere An- ordnungen im Sinne der Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigten. In diesem Sinne sei zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissio- nen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweise, 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 167 so sei dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen seien (BGE 133 II 176; Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Juli 2008 [1C_311/2007], Erw. 3.2; zu- stimmend: ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2011, Art. 11 N 14; etwas anders nun wieder: Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 [1C_162/2009], Erw. 3). 5.2. Unstrittig ist, dass eine übliche Weihnachtsbeleuchtung von Wohnhäusern während der Advents- und Weihnachtszeit verbreitet ist und zum kulturbedingten Erscheinungsbild von Gebäuden gehört. Solche Beleuchtungen und auch zurückhaltende Zierbeleuchtungen ausserhalb der Weihnachtszeit strahlen nicht so hell, dass ein Ver- stoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten wäre. Die vorlie- gende Beleuchtung, sowohl in der Form der Weihnachtsbeleuchtung als auch in derjenigen der Ganzjahresbeleuchtung, geht jedoch über ein übliches Mass hinaus, wie sich dem Verwaltungsgericht anläss- lich des Augenscheins klarerweise zeigte und sich auch aus den Ak- ten ergibt. Die Weihnachtsbeleuchtung (vgl. Erw. 1.2.1.) ist üppig und die reduzierte Ganzjahresbeleuchtung beinhaltet (trotz Reduk- tion) noch immer eine Vielzahl von Zierbeleuchtungen inkl. Licht- quellen wie z.B. Spots/Strahler, mit denen die Hausfassaden be- leuchtet werden (vgl. Erw. 1.2.2.). Das Schlafzimmerfenster der Beschwerdegegner (Oberge- schoss) befindet sich vis-à-vis der beleuchteten Liegenschaft der Be- schwerdeführer, wobei zwischen den Grundstücken einzig die G.strasse liegt. Der Strassenraum zwischen den beiden Liegenschaf- ten wird vor allem durch die Strassenlampe vor dem Haus der Be- schwerdegegner erhellt. Aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks ist auch die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerde- gegner wesentlich auf diese Strassenlampe (bzw. deren von der Strasse reflektierenden Licht) zurückzuführen. Trotz dieses Um- stands kann die vorliegend über das übliche Mass hinausgehende Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung nicht als umweltrechtlicher 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Bagatellfall eingestuft werden. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum Vorsorgebereich eher tief anzusetzen. Die Beschwerdeführer wohnen nur wenige Meter entfernt. Aus ihrem Schlafzimmer im Oberge- schoss sehen sie direkt auf die beleuchtete Liegenschaft. Zwar kann während der Vegetationszeit davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Lichter verdeckt wird, die Beschwerdeführer beleuchten im Rahmen der Ganzjahresbeleuchtung jedoch mit Spots/Strahlern auch die Hausfassaden, Zierbeleuchtung leuchtet auch aus den Fenstern und vom Carport. Von der Beleuchtung sind die Beschwerdegegner daher – selbst in der Vegetationszeit – ohne weiteres in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen. Dies führt dazu, dass emissi- onsmindernde Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit (im Sin- ne von BGE 133 II 176) zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5). Wie dargelegt gelangt das Vorsorgeprinzip nach der publizierten präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin auch bei geringen Emissionen zur Anwendung, wobei der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit in solchen Fällen regelmässig zur Folge hat, dass sich besondere Anordnungen nicht rechtfertigen (vgl. Erw. 5.1.; BGE 133 II 176; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). In der Lehre wird aus diesem Grund auch davon gesprochen, dass es keine eigenständige Kategorie "Bagatellfälle" gebe, bei wel- cher Massnahmen der Vorsorge von vornherein nicht in Betracht zu ziehen wären (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, wes- halb kein Bagatellfall vorliege, nicht weiter relevant, da das Vorsor- geprinzip auch bei geringen Emissionen in Betracht zu ziehen ist. 5.3. 5.3.1. Emissionsbegrenzungen können u.a. mit betrieblichen Vor- schriften vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Die Vor- instanz ordnete eine zeitliche Limitierung der Beleuchtung an. Die Zierbeleuchtung sei um 22.00 Uhr abzuschalten; lediglich am 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 169 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben. Zu prüfen ist vorab, ob diese Lösung mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar ist: Gemäss dieser Bestimmung sind die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der wirt- schaftlichen Tragbarkeit kommt bei der vorliegenden Zierbe- leuchtung keine Bedeutung zu. Anstelle der wirtschaftlichen Tragbar- keit ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche u.a. auch das ideelle Interesse der Beschwerdeführer an der Beleuchtung berücksichtigt. 5.3.2. Heranzuziehen sind insbesondere die "Empfehlungen zur Ver- meidung von Lichtemissionen" des BUWAL (heute BAFU) aus dem Jahre 2005 (Empfehlungen BAFU). Darin wird empfohlen, vordring- lich vor jeglichen technischen Überlegungen die Notwendigkeit der geplanten Lichtanlage zu prüfen. In der Regel geht der Planung einer Aussenleuchte ein Bedürfnis voraus. Handelt es sich dabei beispiels- weise um objektive Sicherheitsbedürfnisse, besteht die Notwendig- keit zur Erstellung. Bei den subjektiven Bedürfnissen steht die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit im Raum. Insbesondere die Anstrahlung von Gebäudefassaden, Kunstobjekten, Bäumen, Garten- objekten oder sonstigen Gegenständen stellt dabei einen problemati- schen Bereich dar. Als Leitlinie gilt auch hier, dass alles eine Frage des Masses ist (vgl. Empfehlungen BAFU, S. 28 f.). Bezüglich des Zeitmanagements wird empfohlen, eine Synchronisation mit dem Nachruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22:00 bis 06:00 Uhr anzustreben. Reklamen und nicht mehr notwendige Leuchten sollen ganz abgestellt oder ihre Beleuchtungsstärke soll so weit wie möglich reduziert werden. Die Betriebsdauer in der Nacht ist mit Zeitschaltuhren und Bewegungsmeldern sinnvoll auf die Bedürfnisse abzustimmen (Empfehlungen BAFU, S. 34). – Von einer ähnlichen Grundidee geht z.B. der Leitfaden zur "Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen" des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn aus dem Jahre 2011 (Leitfaden Solothurn) aus. Dieser Leitfaden differen- ziert zwischen Funktionalen Aussenbeleuchtungen (klarer Bezug zur Sicherheit) und Nicht-funktionalen Aussenbeleuchtungen (nicht ein- 170 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 deutig funktional im Sinne der Sicherheit; z.B. ästhetische Beleuch- tungen wie Objektanstrahlungen, Lichtreklamen etc.) (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 15, 30). Bezüglich des Zeitmanagements seien im Lärmschutz die Zeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis wieder 06.00 Uhr definiert. Dieser Ansatz solle übernommen werden, so dass die gewünschte Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn mache. Leuchten aus der Nicht-funktionalen Gruppe seien in diesem Zeit- fenster auszuschalten. Leuchten aus der Funktionalen Gruppe seien nur solange brennen zu lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen not- wendig sei. Mit Zeitschaltuhr, Bewegungsmeldern oder ähnlichen technischen Massnahmen seien ebenfalls die Brennzeiten zu optimie- ren (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 17). Bei der zu beurteilenden Weihnachts- und der Ganzjahresbe- leuchtung handelt es sich um eine Zierbeleuchtung bzw. Lichtin- stallation, welche nach objektiven Kriterien nicht direkt der Sicher- heit dient, sondern der Verschönerung von Haus und Garten. Sie gehört zu den ästhetischen bzw. dekorativen Beleuchtungen, die Be- schwerdeführer sehen sie denn auch als Teil eines Gesamt-Kunst- werks bzw. als Ausdruck ihrer Lebensfreude und Persönlichkeitsent- faltung. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung steht das Interesse an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtemissionen entgegen. Das Bedürfnis der Bevölkerung bzw. Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe ist hoch zu werten, auch ökologische (siehe z.B. Empfeh- lungen BAFU, S. 17 ff.) und energiesparende Gründe sprechen für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen, insbesondere wenn sie das ganze Jahr über betrieben werden. Die in den Empfehlungen vor- geschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint grundsätzlich sinnvoll, zumal so die Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht. Gemäss dem in E. geltenden Polizeireglement beginnt die Nachtruhe um 22.00 Uhr (§ 9 Abs. 2 Polizeireglement), die Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) defi- niert die Nachtzeit in verschiedenen Bereichen ebenfalls ab 22.00 Uhr (vgl. z.B. Anhänge 3-5 zur LSV; ferner unterscheidet z.B. auch die deutsche Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurtei- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171 lung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissions- schutz vom 10. Mai 2000 bei der Beurteilung der Raumaufhellung und Blendung zwischen Werten vor und nach 22 Uhr [LAI 2000, S. 4, 7]). Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist in bewohntem Gebiet. Unter dem Jahr erscheint daher eine Beschränkung der Be- triebszeit der Beleuchtung analog dem Nachtruhefenster auf 22.00 Uhr sinnvoll und angemessen. Für die Zierbeleuchtung im Sinne der "Ganzjahresbeleuchtung" ist die Betriebszeit daher entsprechend der Vorinstanz auf 22.00 Uhr zu begrenzen. Bezüglich der "Weihnachtsbeleuchtung" liegt die Interessenlage etwas anders: Weihnachtsbeleuchtungen gehören in der Advents- und Weihnachtszeit zum kulturbedingten Erscheinungsbild, sie sind ver- breitet und üblich und in dieser Zeit ist die Akzeptanz für solche Zierbeleuchtungen allgemein höher. Solche Installationen werden hierzulande regelmässig vom ersten Advent bis zum 6. Januar betrie- ben. So hat auch die Gemeinde E. die öffentliche Weihnachtsbe- leuchtung während dieser Zeit in Betrieb. Für private Weihnachtsbe- leuchtungen schreibt die Gemeinde zwar nichts vor, in der Regel würden die Leute ihre Beleuchtungen jedoch zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar unterhalten. In dieser Zeit, d.h. zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, erscheint für Zierbeleuch- tungen daher ein etwas grosszügigeres Regime geboten und dem feierlichen bzw. festlichen Aspekt darf Rechnung getragen werden. Im Vergleich zu einer Zierbeleuchtung unter dem Jahr rechtfertigt es sich deshalb, in dieser Zeit etwas üppigere Zierbeleuchtungen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu tolerieren und auch eine grosszü- gigere Betriebszeit (und insofern ein gewisses Abweichen vom Nachtruhefenster) zuzulassen. Wenn die Beschwerdeführer die (Weihnachts-)Beleuchtung in dieser Zeit bis längstens um 01.00 Uhr brennen lassen, erscheint dies tolerierbar. Dies gilt jedoch wie gesagt nur zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, auch wenn die Beschwerdeführer die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus feiern. Üppige Weihnachtsbeleuchtungen bereits ab dem 11. November und bis zum 2. Februar sind im Kanton Aargau weder verbreitet noch üblich. Vor dem ersten Advent und nach dem 6. Ja- 172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 nuar dürfen die Beschwerdeführer daher nur die Ganzjahresbeleuch- tung betreiben und zwar längstens bis 22.00 Uhr. 5.3.3. Weitergehende Massnahmen erscheinen im Rahmen des Vorsor- geprinzips nicht angezeigt. Die Erhellung im Schlafzimmer der Be- schwerdeführer ist wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen. Die Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation beinhal- tet zudem keine blinkenden oder sich bewegenden Objekte oder ähnliche Lichteffekte. Auch konnte am Augenschein keinerlei Blend- effekt festgestellt werden. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist somit grundsätzlich auf 22.00 Uhr zu beschränken (Ganzjahresbeleuch- tung); zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar darf die Weih- nachtsbeleuchtung betrieben werden und zwar bis längstens bis 01.00 Uhr. Mit diesen Einschränkungen kann dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) angemessen Rechnung getragen werden. Die Emissionen lassen sich mit minimalem Aufwand (es ist lediglich ein Umschalten der Zeitschaltuhren notwendig) erheblich verringern. 5.4. Zu prüfen ist, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnenden Einschränkung der Betriebszeit störende oder lästige Immissionen bestehen, die im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu begrenzen wären. Bei Lichtimmissionen bestehen keine Grenzwerte wie bei gewissen Arten von Lärm oder Luftverunreinigungen. Es ist deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 13-15 USG). So wie es beispielsweise keinen An- spruch auf absolute Ruhe gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf absolute Dunkelheit. In einer Wohnzone – wie vorliegend (W2, mit Empfindlichkeitsstufe II [vgl. Bauzonenplan sowie BNO; insbeson- dere §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BNO]) – muss ein gewisses Mass an Immissionen aus alltäglichem menschlichen Zusammenleben gedul- det werden. Wie bereits dargelegt ist die Erhellung wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen und die Zierbeleuch- tung beinhaltet weder blinkende noch sich bewegende oder ähnliche Lichteffekte; am Augenschein konnte auch kein Blendeffekt festge- stellt werden. Abgesehen von der Advents- und Weihnachtszeit (ers- ter Advent bis 6. Januar), in der sich eine längere Leuchtdauer (bis 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 173 01.00 Uhr) rechtfertigt, wird die Betriebszeit zudem entsprechend dem Nachtruhefenster (22.00 Uhr) festgelegt. Unter Berücksichti- gung all dieser Umstände erscheinen die von der strittigen Zierbe- leuchtung ausgehenden Lichtimmissionen nicht störend oder lästig. Eine weitergehende Beschränkung der Immissionen ist nicht notwen- dig. 6. (...) 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis- sen, dass die Weihnachtsbeleuchtung zwischen dem 1. Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr betrieben werden darf. Während der übrigen Zeit darf bis 22.00 Uhr die Ganzjahresbeleuchtung betrieben werden. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewie- sen; BGE 140 II 33 ff.=Urteil vom 12. Dezember 2013 [1C_250/2013].) 34 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) - Die Planungspflicht des Gemeinwesens und die Behördenverbind- lichkeit des Richtplans erfordern, dass die Erhaltungsziele des ISOS in der allgemeinen Nutzungsplanung berücksichtigt und in die In- teressenabwägung einbezogen werden. - Im konkreten Fall erfordert das hohe Erhaltungsziel der Umge- bungsrichtung eine umfassende Interessenabwägung, was die voll- ständige Feststellung der relevanten Interessen des Ortsbildschutzes voraussetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. August 2013 in Sachen A., B. und C. gegen Gemeinderat Klingnau und Regierungsrat (WBE.2012.402). Aus den Erwägungen