Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Folgendes: Wäre es der Vergabebehörde vorliegend nur darum gegangen, durch ihr Vorgehen einen bestimmten Anbieter zu begünstigen, wäre es ihr wohl unbenommen gewesen, den Auftrag gestützt auf § 8 Abs. 3 lit. b SubmD freihändig an den favorisierten Anbieter zu vergeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vergabebehörde selbstredend auch nicht verpflichtet, die Zustimmung der Anbieter zu ihrem Vorgehen einzuholen oder diesen sogar Gelegenheit zu geben, ihr Angebot neu zu kalkulieren. 4.6. (...) 2013 Polizeirecht 223 VII. Polizeirecht