Ausschlussgrund verwirklicht hatte, ohne dass allerdings gesagt werden kann, die betroffenen Anbieter oder einzelne davon seien zur Ausführung des Auftrags überhaupt nicht geeignet. Die Relativierung der Anforderungen hatte somit nicht den Zweck, ein einzelnes Angebot zu begünstigen, sondern diente der Vermeidung des als nutzlos und als Zeitverschwendung erachteten Abbruchs. Von der Lockerung haben alle fünf Anbieter, auch die Beschwerdeführerin, in vergleichbarer Weise profitiert; eine Benachteiligung oder rechtsungleiche Behandlung hat nicht stattgefunden.