Insbesondere ist eine nachträgliche Relativierung der Anforderungen untersagt, um auf diese Weise einem bestimmten Angebot, das richtigerweise auszuschliessen wäre, den Verbleib im Verfahren zu ermöglichen. Dies stellt klarerweise eine unzulässige Begünstigung eines Anbieters dar (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 5. Dezember 2006 [2006-016], Erw. 3e; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 630 mit Hinweis).