die Rechtmässigkeit ihres Handelns auf eine Ausschreibung der IT- Dienstleistungen, insbesondere des Output-Managements, verzichtet hat (vgl. auch BR 2010, S. 86). Von einer Verpflichtung der C. AG zu einer vorzeitigen bzw. ausserordentlichen Vertragsauflösung des mit der Beigeladenen geschlossenen Einzelvertrags EV-C.-Output-Mgmt-2011-0001 ist deshalb abzusehen, weshalb offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht eine solche überhaupt anordnen könnte.