Die in den Vertrag integrierte Versionskontrolle zeigt auf, dass jedenfalls das initiale Dokument des Vertrags vom 6. Mai 2011 (Version 0.1) stammt. Die Absicht, mit der Beigeladenen einen Vertrag betreffend Output- Management abzuschliessen, bestand somit bereits zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor den Interessenbekundungen der Beschwerdeführerin im November 2011 liegt. Letztlich kann vorliegend keineswegs ausgeschlossen werden, dass die C. AG in gutem Glauben an 212 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013