des fraglichen Einzelvertrags indessen nichts. Nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann der Vermutung der Beschwerdeführerin, der Vertrag sei im Februar 2012 ohne Not und wider Treu und Glauben hauptsächlich zwecks Verlängerung des Bestandesschutzes von § 27 Abs. 2 SubmD sowie zur Umgehung einer öffentlichen Ausschreibung abgeschlossen worden. Die in den Vertrag integrierte Versionskontrolle zeigt auf, dass jedenfalls das initiale Dokument des Vertrags vom 6. Mai 2011 (Version 0.1) stammt.